Wie die Landesregierung am 12. Juni 2021 entschieden hat, müssen Fahrgäste im ÖPNV und Schienenpersonenfernverkehr lediglich medizinische Gesichtsmasken tragen. Medizinische Gesichtsmasken im Sinne der Coronaschutzverordnung NRW sind sogenannte OP-Masken. Die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken wurde aufgehoben. Geregelt wird dies neu in § 5 Abs. 3 Nr. 1 CoronaSchVO NRW.